Neufassung vom 9. Januar 2016 auf der Mitgliederversammlung in Berlin

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Deutsche Fastenakademie (dfa) e.V. Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von gesundheitsorientierten und freizeitkulturellen Angeboten.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Köln am Rhein.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein hat die Aufgabe, Veranstaltungen mit Lehrinhalten aus den Bereichen der Gesundheitsbildung, der freizeitkulturellen Bildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern.
  2. Zu diesem Zweck entwickelt er Unterrichtsmodelle nach neuen Erkenntnissen der freizeitpädagogischen und medizinischen Wissenschaft. Er bildet Freizeitpädagogen, insbesondere FastenleiterInnen aus und organisiert Fortbildungsmaßnahmen für seine Mitglieder.
  3. Der Verein fördert die Verbreitung des Fastengedankens und unterstützt die Zusammenarbeit mit Kliniken, Universitäten sowie Firmen und Personen aus dem Gesundheitsbereich.
  4. Der Verein darf als gemeinnützige Körperschaft seine Arbeitskräfte, Arbeitsmittel und Räume nur steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke überlassen. Dieselbe Beschränkung gilt für die Überlassung von finanziellen Mitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf einen Auseinandersetzungsanteil daraus.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es ausschließlich und unmittelbar für berufliche Weiterbildung, Gesundheitsförderung und Gesundheitsbildung verwendet.

§ 4 Finanzmittel und Beiträge

  1. Die zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und durch Gebühren aufgebracht, die in der Finanzordnung geregelt werden.
  2. Für Dienstleistungen, die der Verein satzungsgemäß bietet, erhebt er Gebühren, die vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt werden.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.Juristische Personen werden durch einen Geschäftsführer, Vorsitzenden oder einen benannten Bevollmächtigten vertreten.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft und das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  3. Ehrenmitglieder können werden: Personen, welche die Ziele des Vereins in hervorragender Weise, und/oder finanzieller Hinsicht gefördert haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Förderer können Personen und Institutionen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereit sind, zur Förderung des Zwecks eine jährliche Zuwendung zu leisten, ohne damit die Mitgliedschaft zu erwerben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet, wer als Förderer anerkannt wird und regelt in einer Beitragsordnung die Höhe der jährlichen Zuwendung.

§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Das Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alle Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, dem Ansehen des Vereins zu schaden oder den Bestand des Vereins zu gefährden.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird zum 15.1. eines Kalenderjahres fällig und wird auf das Konto des Vereins überwiesen oder per Lastschrift eingezogen. Bei einem unterjährigen Beitritt wird der Beitrag anteilig der Monate des laufenden Kalenderjahres fällig. Änderungen der Adress- oder Bankdaten sind rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
  3. Jedes Mitglied, das als FastenleiterIn tätig ist, verpflichtet sich grundsätzlich, Fastenkurse nach der Methode Dr.Buchinger/Dr.Lützner im Sinne der dfa-Leitlinien „Fasten für Gesunde“ durchzuführen. Aktive FastenleiterInnen verpflichten sich zur jährlichen, regelmäßigen Fortbildung. Die Teilnahme an der durch den Verein angebotenen Fastenleitertagung wird als Fortbildung anerkannt. Weitere anerkannte Fortbildungen durch Dritte regelt die Vereinsordnung. Der Nachweis zu Fortbildungen durch Dritte ist jährlich unaufgefordert beim geschäftsführenden Vorstand oder dem Büro einzureichen.
  4. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit. Voraussetzungen, Abrechnungsmodalitäten und Aufwandspauschalen regelt die Finanzordnung. 5. Mitglieder dürfen sich als aktive Fastenleiter über die Vereinsseiten präsentieren, sofern § 6 Punkt 3 erfüllt wird. Weiter Bewerbungsmöglichkeiten regelt die Finanzordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung des Mitglieds)
    • durch Kündigung des geschäftsführenden Vorstandes mit Nennung der Gründe mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende
    • durch Auflösung des Vereins
    • durch Auflösung der juristischen Person spätestens mit Löschung im Vereins- oder Handelsregister
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • Streichung von der Mitgliederliste

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehenden Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.

  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail abgegeben wird und gilt nach schriftlicher Bestätigung als zugegangen.
  3. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann vorgenommen werden, wenn ein Mitglied:
    • Trotz einer schriftlichen Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
    • Unbekannt verzogen ist und dem Verein keine aktuellen Kontaktdaten vorliegen.
  4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    • Sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt
    • Grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht

    Dem Mitglied ist vor Einleitung des Ausschlussverfahrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen, die der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit verwerfen kann. Damit ist die Entscheidung endgültig. Die Beschwerde gegen den Ausschließungs- bescheid muss innerhalb eines Monats nach Versand dem geschäftsführenden Vorstand zugehen und soll begründet werden. Mit Versäumen der Frist kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden. Für Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahren läuft, ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Geschäftsführung
  2. Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

    Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihrer Auslagen in nachgewiesener Höhe für die Wahrnehmung Ihrer Vorstands- und Beiratsaufgaben und sind berechtigt, auf Grundlage eines Vertrages- z.B. im Bereich Ausbildung, entgeltlich für den Verein tätig zu sein.

    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung, andere Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines Vertrages mit der Führung der Geschäftsstelle, zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben, dem Vereinszweck dienenden Aufgaben vertraglich zu verpflichten und zu entgelten oder Mitglieder mit honorarpflichtigen Leistungen zu beauftragen. Dauer, Umfang, Inhalte und Vergütung regelt der jeweilige Vertrag.

    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Aufwandspauschalen festzulegen, die – soweit nicht vertraglich- in der Finanzordnung geregelt werden. Dies geschieht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder des Vorstands eine Ehrenamtspauschale erhalten sowie deren Höhe.

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Voll- und Ehrenmitglied eine Stimme. Juristische Personen sind zur Stimmabgabe durch eine bevollmächtigte Person berechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben. Ein Mitglied darf insgesamt nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Der Versammlungsleiter darf Förderer und Nichtmitglieder als Versammlungsgäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der/des Rechnungsprüfers
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren, für den Fall, dass ein Steuerberater nicht beauftragt wird
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von einem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich – auch per email- unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagungsordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die fristgerechte Veröffentlichung der Einladung im Vereinsorgan ist der schriftlichen Einladung gleichzusetzen. Zur Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Versandes maßgeblich bindend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ein anderer Versammlungsleiter bestimmt werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem anderen Mitglied übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Abstimmungen und Personenwahlen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. . Auf Antrag muss, falls ein Drittel der anwesenden Mitglieder es wünscht, schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen redaktioneller Art und solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten und Behörden erforderlich werden, darf der Vorstand selbständig beschließen. Die Mitglieder werden über diese Änderungen innerhalb von 6 Wochen informiert.
  5. Für eine Änderung der ersten drei Artikel dieser Satzung (§ l, §2, §3) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich, mit dem Wortlaut der beantragten Änderung rechtzeitig zur Erstellung der Tagesordnung beim Vorstand eingereicht werden.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge: 1. und 2. Vorsitzender öffentlich gewählt. In einem weiteren Wahlgang werden die Beisitzer gewählt. Als gewählt gilt, wer in der Reihenfolge der für ihn abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat. Ist bei Stimmengleichheit offen, wer als gewählt gilt, findet eine Stichwahl statt.
  8. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist innerhalb von 6 Wochen fertigzustellen. Jedes Mitglied kann das Protokoll im internen Mitgliederbereich auf der Homepage des Vereins einsehen.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe angefochten werden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem Drittel aller Mitglieder gefordert wird. Es gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei, (1. und 2. Vorsitzender) jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigten geschäftsführenden Vorständen - und bis zu drei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Die geschäftsführenden Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben und Funktion der Beisitzer und die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

Entscheidet sich der Vorstand für die Ernennung eines Geschäftsführers, kann dieser auf Beschluss des Vorstandes für die Dauer seiner Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied stimmberechtigt dem Vorstand angehören.

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist berechtigt, regionale oder projektbezogene Ausschüsse zu bilden, welche die Arbeit des Beirats und der Geschäftsführung unterstützen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Die Richtlinien für die gesamte Vereinsarbeit aufstellen
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Erstellung eines Jahresberichtes;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeits- oder Honorarverträgen;
  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers;
  • Berufung der Mitglieder des Beirates;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Erlassung oder Änderungen von sonstigen Vereinsordnungen

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der geschäftsführenden Vorstände einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter mindestens ein geschäftsführender Vorstand anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung (auch telefonisch) jeweils eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst sein. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Er wird bis auf Widerruf vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die in der Fachwelt Ruf und Ansehen genießen. Vorzugsweise sollen Persönlichkeiten mit Erfahrungen auf den Gebieten der Medizin, der Pädagogik, der Psychologie, der Ernährungswissenschaft, der Gesundheitserziehung, des Freizeitsports, der Öffentlichkeitsarbeit usw. angehören. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Fachfragen zu beraten. Er gibt Empfehlungen für die Ausführung der Programmangebote in der Praxis, insbesondere auch für die Beschreibung der Bildungsinhalte.

§ 17 Geschäftsführung

Ist ein Geschäftsführer bestimmt, führt dieser die laufenden Geschäfte des Vereins. Dauer, Inhalte, Befugnisse und Vergütung werden separat vertraglich geregelt.

§ 18 Haftung des Vereins

Ehrenamtliche Tätige und Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder gemieteten Räumen oder Gegenstände Dritter oder Vereinsveranstaltungen erleiden, für den Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke der Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Person aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung hat innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung stattzufinden, die dann in jedem Fall mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Die Einladungsfrist für die zweite Versammlung beträgt zwei Wochen. Als Liquidatoren werden der 1. und 2. Vorsitzende bestimmt, wenn die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft.

Vereinsordnung zur Fördermitgliedschaft der dfa e.V. vom 1.1.2014

Welche Bedeutung hat die Fördermitgliedschaft in der Deutschen Fastenakademie e.V.?

  1. Ein Fördermitglied ist ein sogenannter Förderer des dfa e.V., das den Verein in seinen Aufgaben und Zielen unterstützt.
  2. Das Fördermitglied erhält den jährlich erscheinenden Fastenboten (FastenHEUTE ab 2022), Einladungen zu den Weiterbildungen des Vereins sowie auf Wunsch E-Mails über Fastenkursangebote.
  3. Das Fördermitglied wird zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen und kann sich an der Diskussion beteiligen. Es besteht kein Stimmrecht, und das Fördermitglied kann nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
  4. Die Höhe und Fälligkeit des Förderbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
  5. Die Mindestdauer für die Fördermitgliedschaft beträgt ein Jahr und ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich zu erklären.
  6. Ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

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